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Allgemeine Geschäftsbedingungen der kW-rent GmbH

I – GELTUNG DER BEDINGUNG

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der KW-rent GmbH (im Folgenden: Vermieter) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Mieter) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (Lieferungen, Leistungen oder Angebote), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen der Mieter oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Vermieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II – ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Vermieters vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
  4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

III – PREISE

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Vermieter an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Vermieters genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, nicht auf die Kosten des Energie- und/oder Brennstoffverbrauchs sowie die Anschlusskosten an das kundenseitige Netz. Der von dem Vermieter gelieferte Brennstoff wird zu dem Tagespreis des Vermieters berechnet. Im Angebot erwähnte Brennstoffpreise können deshalb Änderungen unterliegen.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung/Lieferung erfolgt ist.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, die Vermietung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der Forderungen des Vermieters durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

IV – MIETDAUER

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag des Versendens des Mietobjektes an den Mieter. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem das Mietobjekt wieder im vertragsgerechten Zustand bei dem Vermieter eintrifft.
  2. Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Der Vermieter ist bemüht, den Mietgegenstand zum vereinbarten Liefertermin bereitzustellen. Für Verzögerungen, die durch das Verschulden von Drittunternehmen (z.B. eingeschaltete Speditionen) verursacht werden, übernimmt der Vermieter jedoch keine Haftung. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Transportdienstleisters zurückzuführen sind. Ansprüche des Mieters wegen verspäteter Lieferung durch das Drittunternehmen sind daher ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters beruht.
  2. Soweit der Vermieter die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Mieter Anspruch auf eine maximale Verzugsentschädigung   in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Vermieters.
  3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Vermieters setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Mieters voraus.
  4. Kommt der Mieter in Annahmeverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.

V – ERHALT, NUTZUNG UND RÜCKGABE DER MIETSACHE

  1. Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem und technisch einwandfreiem Zustand erhalten zu haben.
  2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die zur Installation des Mietobjektes benötigten Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden, unter Einhaltung der von dem Vermieter erlassenen Vorgaben. Der Ort, an dem das Mietobjekt aufgestellt und installiert werden soll, muss den gesetzlichen Vorschriften genügen und über die erforderlichen Anschlüsse verfügen; er muss jederzeit frei zugänglich sein. Der Aufstellort muss die ungestörte Funktion des Mietobjektes garantieren.
  3. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen zur Aufstellung und zur Inbetriebnahme des Mietobjektes sind vom Mieter einzuholen. Die Kosten übernimmt der Mieter.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebs- und Wartungsanweisungen des Vermieters zu befolgen. Reparaturen an dem Mietobjekt sind dem Mieter untersagt. Werden von ihm Änderungen an dem Mietobjekt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Reparaturen durchgeführt, so entfällt jede Gewährleistung des Vermieters.
  5. Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln, er darf den Mietgegenstand nur unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisung sowie der Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Vermieters einsetzen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nicht beschädigt wird. Sollten während der Mietdauer Schäden entstehen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren und weitere Schäden, insbesondere durch ungesicherte Weiterbenutzung, zu verhindern. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit durch unsachgemäße Nutzung, Vandalismus, Witterungseinflüsse oder sonstige Ursachen entstehen, die nicht auf den Vermieter zurückzuführen sind. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, festgestellte Schäden auf Kosten des Mieters beheben zu lassen.
  6. Der Mieter übernimmt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht während der Mietdauer. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr und wird sich hiergegen angemessen und in üblicher Weise versichern.
  7. Der Mieter wird den Vermietgegenstand für die Zeit bis zur Beendigung des Mietvertrages gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus versichern.
  8. Der Mieter tritt schon jetzt die Versicherungsansprüche an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt zwecks Versendung das Lager bzw. das Betriebsgelände des Vermieters verlassen hat oder, wenn der Versand nicht durch den Vermieter erfolgen soll, durch die Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Mieter.
  9. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände nach Ablauf der Mietzeit ordnungsgemäß und in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
  10. Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, für jeden Tag der Verspätung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu erheben.
  11. Wird der Mietgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten zu tragen.
  12. Wird der Mietgegenstand in stark verschmutzten Zustand zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die Reinigungskosten zu tragen.

VI – AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

  1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    a) der Mieter länger als 14 Tage mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Rückstand ist,
    b) über das Vermögen des Mieters das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird,
    c) der Mieter seine Zahlungen einstellt,
    d) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand einem Dritten überlässt,
    e) der Mieter in erheblichem Maße gegen die vertraglich festgelegten Verpflichtungen verstößt.
  2. Macht der Vermieter von der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung Gebrauch, ist er berechtigt, vom Mieter die Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen sowie Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Mietzeit zu fordern und diesen Anspruch sofort fällig zu stellen. Gelingt es dem Vermieter, den Mietgegenstand während der vorgesehenen Restlaufzeit anderweitig zu verwerten, erstellt dieser eine Abrechnung in der Weise, dass der dem Mieter die ersparten Aufwendungen und den Nettoerlös nach Abzug der Kosten gutschreibt.

VII – HAFTUNG

  1. Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VII. eingeschränkt.
  2. Der Vermieter haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche des Mieters gegen Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  6. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Ansprüche Dritter, die durch die Nutzung der Mietgegenstände entstehen.

VIII. ZAHLUNG

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Vermieters sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird.
  3. Gerät der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

IX. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist zwischen den beiden vollkaufmännischen Vertragspartnern der Sitz des Vermieters.

X – SONSTIGE VEREINBARUNGEN

  1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

Stand: 07. November 2024